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Aktuelles Thema
Brauchen wir ein Patientenverfügungsgesetz?

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Zu den Zielen von Rotary gehört der offene Austausch von Informationen und Meinungen zu gesellschaftlich- ethischen Themen. Dabei gilt als gemeinsamer Grundsatz Offenheit gegenüber Meinungen, Weltanschauungen und Kulturen. Dabei fühlen sich die Rotarier zu Frieden und der Toleranz verpflichtet, was auch ein hohes Maß an individueller Selbstbestimmung bedeutet. Vor diesem Hintergrund ist die Diskussion um ein Patientenverfügungsgesetz auch aus rotarischer Sicht ein interessantes Thema.

Unser rotarischer Freund Prof. Dr. Wolfram Höfling ist ein kompetenter Fachmann auf diesem Gebiet und als Sachverständiger auch im Rechtsausschuss des Bundestages tätig. Er informierte den Rotary Club Düren im Januar 2008 über die aktuellen Gesetzesinitiativen.

Mit Hilfe einer übersichtlichen Skizze erläutere Freund Höflich die Entscheidungsparameter, welche die Patientenautonomie und den Integritätsschutz als normative Maßstabsgrößen voraussetzen. Das Problem ist, dass 80% der betroffenen Patienten im Entscheidungsfall nicht mehr autonom sind.

Im ersten Fall ist der Patient einwilligungsfähig. Dann entscheidet sein Wille ( im Rahmen der ärztlichen Indikation ) über Art und Umfang der Behandlung. Er kann auch die Behandlung ablehnen. Dieser Grundsatz ist unbestritten.

Schwieriger ist die Frage, wie bei der Vorlage einer validen (= verbindlichen ) Patientenverfügung entscheiden werden soll. Der Referent ist der Meinung, dass in diesem Fall wie im ersten Fall entschieden werden muss, wenn die Patientenverfügung valide ist, das heißt bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

Noch schwieriger wird es, wenn keine valide Verfügung vorliegt und der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt werden muss.

Nach Meinung des Referenten, muss der Patient, wenn sich sein mutmaßlicher Wille nicht ermitteln lässt, soweit ärztlicherseits indiziert, bis zum Eintritt des "Sterbeprozesses" mit palliativmedizinischer Begleitung weiter behandelt werden ( Integritätsschutz )

Wenn der mutmaßliche Wille nach Übereinstimmung der Beteiligten ermittelt worden ist, dann soll wie im ersten Fall verfahren werden, so jedenfalls sieht es der Gesetzentwurf, der vom Referenten vorgelegt wurde, vor.

Die Voraussetzungen für eine valide Patientenverfügung sind im einzelnen noch strittig.

Frd. Höfling hält jedoch folgende Voraussetzungen für unverzichtbar:

1. die Schriftform,

2. die vorausgegangene ärztliche oder fachkundige Beratung (mindestens 3 Stunden ),

3. die Aktualität ( nicht älter als zwei Jahre ) und

4. muss in der Verfügung die Entscheidungssituation hinreichend deutlich erfasst werden.

Wünschenswert ist auch die Verbindung mit einer Vorsorgevollmacht, damit im Entscheidungsfall ein Kommunikationspartner vorhanden ist.


Zum Schluss seines Vortrags stellte Frd. Höfling die derzeit diskutierten Gesetzentwürfe des Bundestages dar. Die drei Entwürfe bewegen sich im Spannungsfeld der elementaren verfassungsrechtlichen Schutzgüter Autonomie und Integrität.

Der vom BMJ favorisierte Entwurf betont vor allem die Autonomie des Patienten.

Das Mehrheitsvotum der Enquete-Kommission des Bundestages betont in stärkerem Maße den Integritätsschutz des Patienten. Der Vorschlag der Deutschen Hospiz Stiftung,

nimmt eine mittlere Position ein.

In jedem Fall muss aber die Validität der Verfügung gegeben sein, d.h. eine gründliche vorausgegangene Beratung und eine Aktualisierung, damit die Verfügung immer wieder überprüft oder geändert werden kann. Außerdem müssten die Formulierungen sehr konkret sein, denn je vager die Bestimmungen sind, umso größer sei die Zumutung bei den behandelnden Personen.

Es wurde deutlich, dass mit einer Patientenverfügung die ethischen und menschlichen Probleme alleine nicht gelöst werden können.  

Samstag, 24. Januar 2009/AB
Letzte Änderung: 24.01.09/AB


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