Aktuelles Thema Brauchen wir ein Patientenverfügungsgesetz? Zu den Zielen von Rotary gehört der offene Austausch von Informationen und Meinungen zu gesellschaftlich- ethischen Themen. Dabei gilt als gemeinsamer Grundsatz Offenheit gegenüber Meinungen, Weltanschauungen und Kulturen. Dabei fühlen sich die Rotarier zu Frieden und der Toleranz verpflichtet, was auch ein hohes Maß an individueller Selbstbestimmung bedeutet. Vor diesem Hintergrund ist die Diskussion um ein Patientenverfügungsgesetz auch aus rotarischer Sicht ein interessantes Thema.
Unser
rotarischer Freund Prof. Dr. Wolfram Höfling ist ein kompetenter Fachmann auf
diesem Gebiet und als Sachverständiger auch im Rechtsausschuss des Bundestages
tätig. Er informierte den Rotary Club Düren im Januar 2008 über die aktuellen
Gesetzesinitiativen.
Mit Hilfe
einer übersichtlichen Skizze erläutere Freund Höflich die
Entscheidungsparameter, welche die Patientenautonomie und den Integritätsschutz
als normative Maßstabsgrößen voraussetzen. Das Problem ist, dass 80% der
betroffenen Patienten im Entscheidungsfall nicht mehr autonom sind.
Im ersten Fall
ist der Patient einwilligungsfähig. Dann entscheidet sein Wille ( im Rahmen der
ärztlichen Indikation ) über Art und Umfang der Behandlung. Er kann auch die
Behandlung ablehnen. Dieser Grundsatz ist unbestritten.
Schwieriger
ist die Frage, wie bei der Vorlage einer validen (= verbindlichen )
Patientenverfügung entscheiden werden soll. Der Referent ist der Meinung, dass
in diesem Fall wie im ersten Fall entschieden werden muss, wenn die
Patientenverfügung valide ist, das heißt bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
Noch
schwieriger wird es, wenn keine valide Verfügung vorliegt und der mutmaßliche
Wille des Patienten ermittelt werden muss.
Nach Meinung
des Referenten, muss der Patient, wenn sich sein mutmaßlicher Wille nicht
ermitteln lässt, soweit ärztlicherseits indiziert, bis zum Eintritt des
"Sterbeprozesses" mit palliativmedizinischer Begleitung weiter
behandelt werden ( Integritätsschutz )
Wenn der mutmaßliche
Wille nach Übereinstimmung der Beteiligten ermittelt worden ist, dann soll wie
im ersten Fall verfahren werden, so jedenfalls sieht es der Gesetzentwurf, der
vom Referenten vorgelegt wurde, vor.
Die
Voraussetzungen für eine valide Patientenverfügung sind im einzelnen noch
strittig.
Frd. Höfling
hält jedoch folgende Voraussetzungen für unverzichtbar:
1. die
Schriftform,
2. die
vorausgegangene ärztliche oder fachkundige Beratung (mindestens 3 Stunden ),
3. die
Aktualität ( nicht älter als zwei Jahre ) und
4. muss in der
Verfügung die Entscheidungssituation hinreichend deutlich erfasst werden.
Wünschenswert
ist auch die Verbindung mit einer Vorsorgevollmacht, damit im Entscheidungsfall
ein Kommunikationspartner vorhanden ist.
Zum Schluss
seines Vortrags stellte Frd. Höfling die derzeit diskutierten Gesetzentwürfe
des Bundestages dar. Die drei Entwürfe bewegen sich im Spannungsfeld der
elementaren verfassungsrechtlichen Schutzgüter Autonomie und Integrität.
Der vom BMJ
favorisierte Entwurf betont vor allem die Autonomie des Patienten.
Das
Mehrheitsvotum der Enquete-Kommission des Bundestages betont in stärkerem Maße
den Integritätsschutz des Patienten. Der Vorschlag der Deutschen Hospiz
Stiftung,
nimmt eine
mittlere Position ein.
In jedem Fall
muss aber die Validität der Verfügung gegeben sein, d.h. eine gründliche
vorausgegangene Beratung und eine Aktualisierung, damit die Verfügung immer
wieder überprüft oder geändert werden kann. Außerdem müssten die Formulierungen
sehr konkret sein, denn je vager die Bestimmungen sind, umso größer sei die
Zumutung bei den behandelnden Personen.
Es wurde deutlich,
dass mit einer Patientenverfügung die ethischen und menschlichen Probleme
alleine nicht gelöst werden können.
Samstag, 24. Januar 2009/AB
Letzte Änderung: 24.01.09/AB